Häufige Fragen zum Thema Strafrecht

Ich habe eine Ladung der Polizei zur Vernehmung als Zeuge bekommen. Muss ich dieser nachkommen und eine Aussage machen.

Hier kommt es darauf an. Sie müssen nur dann einer Vorladung der Polizei Folge leisten, wenn dies ausdrücklich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hin erfolgt. Dies muss sich jedoch aus dem Vorladungsschreiben der Polizei ergeben. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie einer Zeugenvorladung bei der Polizei nicht nachkommen.

Müssen meine nahen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, Verlobte(r), Kinder, Eltern) als Zeugen wegen einer mir vorgeworfenen Tat aussagen?

Nein, müssen sie nicht. Gemäß § 52 Abs. 1 StPO haben nahe Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht. Hierüber müssen diese auch vor Vernehmungsbeginn ausdrücklich belehrt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann dabei auch in einer Hauptverhandlung erstmals erklärt werden, selbst wenn zuvor gegenüber der Polizei Angaben gemacht worden sind. In diesem Falle darf dann auch die frühere Vernehmung vom Strafgericht nicht als Beweis verwendet werden und auch der Polizeibeamte, der die erste Vernehmung durchgeführt hat, nicht als Zeuge hierüber vernommen werden.

Wer trägt die Anwaltskosten für ein Strafverfahren?

Hier ist eine Rechtsschutzversicherung von enormen Vorteil. In dem Falle, dass Ihnen lediglich fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, zahlt die Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn Sie wegen einer fahrlässigen Tat verurteilt werden. Solange eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, hat der Rechtsschutzversicherer zumindest vorläufig Deckung zu gewähren. Sollten Sie dann allerdings wegen einer Vorsatztat verurteilt werden, kann der Rechtsschutzversicherer die Deckung rückwirkend widerrufen.

Sofern Sie freigesprochen werden, muss die Staatskasse Ihre erforderlichen Anwaltskosten übernehmen.

Gerne übernehmen wir für Sie auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Teilen Sie uns deshalb bereits im Erstaufnahmegespräch mit, ob eine solche für Sie besteht.