Im Falle einer Barkaution ist die gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist eine Bezahlung der Kaution in drei gleichen Teilzahlungen möglich, wobei die erste Teilzahlung unmittelbar zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist und die weiteren Teilzahlungen jeweils mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unzulässig.
Gemäß § 5 Abs. 2 WEG können Gebäudebestandteile, welche für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes wesentlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Dementsprechend hat es hinsichtlich der Balkontrennwand, der Decke und Bodenplatte des Balkons einschließlich Brüstung, Geländer und Isolierung zwingend bei Gemeinschaftseigentum zu verbleiben. Hinsichtlich des Innenanstrichs von Balkonen kann dagegen etwas anderes gelten. Gleichwohl kann ein Sondernutzungsrecht am Balkon eingeräumt werden.